Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von April bis November 1991 seinen Grundwehrdienst; seine Dienststelle war die X-Kompanie des Y-Bataillons n1 in H. Mit Bescheid des Einheitskommandanten der X-Kompanie vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 42 und 61 des Heeresdisziplinargesetzes(HDG) die Disziplinarstrafe des Ausgehverbotes an fünf Tagen, bzw. gemäß § 47 Abs. 2 HDG eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von S 756,-- verhängt, weil er vor etwa einem Mon... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §48;HDG 1985 §55 Z3;HDG 1985 §56 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0070 1 Stammrechtssatz Das Disziplinarverfahren nach dem HDG 1985 ist als "Kommandantenverfahren" (§§ 55 bis 63) oder als "Kommissionsverfahren" (§§ 64 bis 74) durchzuführen. Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit in Rechtskraft erwachsenem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 1990 für die Zeit vom 17. bis 22. September 1990 zur Ableistung einer Truppenübung (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, WehrG) einberufen worden. Er war somit Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Mit Schreiben vom 17. September 1990 hatte er unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Z. 2 WehrG den Antrag geste... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;MilStG 1970 §7;
Rechtssatz: Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (Hinweis SSt 43/19;... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;WehrG 1990 §35 Abs1;WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht erst nach dem im Einberufungsbefehl angegebenen Zeitpunkt eingebracht, so kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die sich aus der Stellung des Wehrpflichtigen ergebenden all... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offizierstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Stabskompanie des Landwehrstammregimentes n in K. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Funktion als Personalsachbearbeiter der Stabskompanie des Jägerbataillons n1 in der Zeit vom 31. August 1989 bis zum 9. September 1989 an einer Truppenübung in Sarasdorf und am Truppenübungsplatz Allensteig teil und hatte dabei das Personalmeldesys... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §48;HDG 1985 §55 Z3;HDG 1985 §56 Abs3;
Rechtssatz: Das Disziplinarverfahren nach dem HDG 1985 ist als "Kommandantenverfahren" (§§ 55 bis 63) oder als "Kommissionsverfahren" (§§ 64 bis 74) durchzuführen. Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem HDG 1985 alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundeshe... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §48;
Rechtssatz: Die im § 48 HDG normierten Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungsmaßnahme und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007 A/1980). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989090054.... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §48;
Rechtssatz: Besteht die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich, so stellt sie kein ethisches Unrecht dar und berührt in der Regel nicht die berufserforderliche Integrität des Soldaten. Die Schwelle zur Disziplinärerheblichkeit wird jedoch dann überschritten, wenn der formale Verstoß in einer materiellen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs3;ADV §9 Abs2;AVG §37 impl;AVG §58 Abs2 impl;AVG §60 impl;BDG 1979 §51 impl;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;
Rechtssatz: Der Vorwurf, der Bf habe sich "unter Vorspiegelung einer todkranken Mutter" eine Dienstfreistellung erschlichen, ist so lange nicht begründet, als nicht amtswegige Erhebungen und Feststellunge... mehr lesen...