RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0054

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §48;

Rechtssatz

Besteht die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich, so stellt sie kein ethisches Unrecht dar und berührt in der Regel nicht die berufserforderliche Integrität des Soldaten. Die Schwelle zur Disziplinärerheblichkeit wird jedoch dann überschritten, wenn der formale Verstoß in einer materiellen Unrichtigkeit (hier: des Überstundennachweises) oder einer beharrlichen Obstruktion verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090054.X03

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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