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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Besteht die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich, so stellt sie kein ethisches Unrecht dar und berührt in der Regel nicht die berufserforderliche Integrität des Soldaten. Die Schwelle zur Disziplinärerheblichkeit wird jedoch dann überschritten, wenn der formale Verstoß in einer materiellen Unrichtigkeit (hier: des Überstundennachweises) oder einer beharrlichen Obstruktion verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090054.X03Im RIS seit
18.10.1989