RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0041

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1;
HDG 1985 §48 Z3;
HDG 1985 §61;
MilStG 1970 §7;

Rechtssatz

Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird

(Hinweis SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten. Seine Verfehlung berührt die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X02

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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