RS Vwgh 1991/8/30 91/09/0041

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1;
HDG 1985 §48 Z3;
HDG 1985 §61;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht erst nach dem im Einberufungsbefehl angegebenen Zeitpunkt eingebracht, so kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die sich aus der Stellung des Wehrpflichtigen ergebenden allgemeinen sowie auch besonderen Verpflichtungen als Angehörigen des Präsenzdienstes des Bundesheeres das verspätete Einrücken in Hinsicht auf die negativen Auswirkungen als schuldhafte militärische Dienstpflichtverletzung wertete. Dies unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches des Bundesheeres und seiner sich daraus ergebenden Organisation schon deshalb, weil zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht nur auf die erfolgte Schädigung staatlicher Interessen, sondern auch schon auf deren Gefährdung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 21.11.1984, 84/09/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X05

Im RIS seit

30.08.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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