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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §14;Rechtssatz
Das Disziplinarverfahren nach dem HDG 1985 ist als "Kommandantenverfahren" (§§ 55 bis 63) oder als "Kommissionsverfahren" (§§ 64 bis 74) durchzuführen. Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem HDG 1985 alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bataillionskommandanten bis zum Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinargewalt. Durch die im § 56 Abs 3 HDG 1985 getroffene Regelung sind die zuständigen Disziplinarvorgesetzten in die Lage versetzt, über Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die (einfachen) Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße
(§ 48 Z 1 und 2 HDG 1985) zu verhängen. Unter den Voraussetzungen des § 55 Z 3 HDG 1985 hat dies in Form des Kommandantenverfahrens zu erfolgen
(Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090070.X01Im RIS seit
18.10.1990