Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0029, verwiesen. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in nichtöffentlicher Sitzung "unter dem Vorsitz von ObstdIntD Mag. jur. K" - wie folgt zu Recht erkannt: "Nach Kassation des Erstbescheides (GZ 9-DOKS/00 vom 31. August 2000) im Umfang des Straf- und Kostenausspruches und Bestätigung des Schuldspruchs durch den VwGH (Zl. 2001/09/0029-5 v... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §7 Abs1;HDG 2002 §19 Abs1;HDG 2002 §23;HDG 2002 §27 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge § 19 Abs. 1 HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in... mehr lesen...
Der im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war als Wirtschaftsunteroffizier in der H-Kaserne (L) von April 1994 bis Oktober 1996 mit der Verwaltung der Unteroffiziersmesse und ab Jänner 1995 auch mit der Führung des Offizierskasinos betraut. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;HDG 1994 §23;HDG 1994 §50 Z3;HDG 1994 §51 Abs2 idF 1998/I/099;
Rechtssatz: Wird die bei Bemessung der Geldstrafe angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und somit nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage eine Geldstrafe festgesetzt wird, liegt ein Begründungsmangel vor.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;HDG 1994 §23;HDG 1994 §50 Z3;HDG 1994 §6 Abs1;
Rechtssatz: Die Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von S 80.000,-- zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;AVG §63 Abs4;HDG 1994 §23;HDG 1994 §35 Abs3;HDG 1994 §50 Z3;
Rechtssatz: Die Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die 2. Jagdpanzerkompanie (Kommando des Aufklärungsbataillon 2) in Wals. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Disziplinarvorgesetzten (Bataillonskommandant) vom 2. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer im Kommandantenverfahren einer Dienstpflichtverletzu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44 Abs1;AVG §62 Abs1;AVG §62 Abs2;AVG §62 Abs3;HDG 1994 §23 Z1;HDG 1994 §58;
Rechtssatz: Im Kommandantenverfahren sind zufolge § 23 Z. 1 HDG 1994 die §§ 44 Abs. 1 und 62 Abs. 1 bis 3 AVG nicht anzuwenden (Hinweis E vom 26.6.1997, Zl. 95/09/0265, und E vom 21.1.1998, Zl. 96/09/0385). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §7 Abs1 Z4;AVG §7 Abs1;HDG 1994 §23 Z1;
Rechtssatz: Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Ausbildungskompanie im Bereich des Kommandobataillons Biedermann-Huth-Raschke-Kaserne Wien als "WiUO/AusbKp/KdoB" dienstzugeteilt. Mit - in einem Kommandantenverfahren ergangenen - Disziplinarerkenntnis des Einheitskommandanten (Kommandant der Ausbildungskompanie Hauptmann K) vom 27. Dezember 1995 wurde der Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §68 Abs2 impl;HDG 1994 §23 Z1;HDG 1994 §66 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
Rechtssatz: Erschöpft sich die
Begründung: des Bescheides betreffend Aufhebung des auf Freispruch lautenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (Eingriff in die Rechte des Besch) inhaltlich nur in einer auszugsweisen Wiedergabe de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger des Milizstandes des österreichischen Bundesheeres. Das Militärkommando Kärnten gelangte durch die Anzeige eines anderen Angehörigen des Wehrpflichtigen des Milizstandes vom Verdacht gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis, daß dieser den Dienstgrad eines Offizierstellvertreters ungerechtfertigt trage. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im November 1994 zum Oberstabswachtmeister befördert worden. Ihm fehle der Stabsunteroffizierkurs, welcher notwe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44;HDG 1994 §23;HDG 1994 §61 Abs1;
Rechtssatz: Über die im Kommandantenverfahren gemäß § 61 Abs 1 HDG 1994 durchgeführte Verhandlung ist keine Verhandlungsschrift iSd § 44 AVG aufzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996090385.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die n. Pionierkompanie in XY. Mit am 16. August 1995 mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Kompaniekommandanten wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 300,-- verhängt. Dieser mündlich verkündete Bescheid ist in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Ge... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44 Abs1;AVG §62 Abs2;AVG §62 Abs3;HDG 1994 §23 Z1;HDG 1994 §58;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0149 1
(hier: § 23 Z 1 HDG 1994) Stammrechtssatz Das HDG 1985 (vgl § 61 Abs 1 und § 62 Abs 2 HDG 1985) sieht die mündliche Verkündung von Bescheiden in beiden Instanzen des Dis... mehr lesen...
Mit Beschluß der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Burgenland vom 26. Jänner 1993 wurde ausgesprochen, es werde a) gemäß § 68 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und b) gemäß § 71 Abs. 1 leg. cit. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, er habe während seines Auslandseinsatzes auf Zypern in der Zeit vom 10. März bis 25.... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §23;HDG 1985 §64 Abs1;HDG 1985 §64 Abs2;
Rechtssatz: Bei Vorliegen einer Disziplinaranzeige ist die Durchführung des im HDG 1985 vorgesehenen Kommandantenverfahrens unzulässig; dies trifft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung insbesondere auch für den Fall der "Selbstanzeige" iSd § 64 Abs 2 HDG 1985 zu, wonach der Antrag vom Disziplinarvorgesetzten unverzüglic... mehr lesen...