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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §23;Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Disziplinaranzeige ist die Durchführung des im HDG 1985 vorgesehenen Kommandantenverfahrens unzulässig; dies trifft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung insbesondere auch für den Fall der "Selbstanzeige" iSd § 64 Abs 2 HDG 1985 zu, wonach der Antrag vom Disziplinarvorgesetzten unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln ist (Hinweis E 10.12.1987, 87/09/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090094.X01Im RIS seit
20.11.2000