RS Vwgh 2006/12/18 2004/09/0172

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §7 Abs1;
HDG 2002 §19 Abs1;
HDG 2002 §23;
HDG 2002 §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge § 19 Abs. 1 HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies § 27 Abs. 1 HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090172.X01

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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