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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Disziplinaranwalt ist (im vorliegenden Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002) zufolge § 19 Abs. 1 HDG 2002 insoferne Partei, als es um die Vertretung (Wahrung) dienstlicher Interessen geht; er ist daher Organpartei. Dass in einem Kommissionsverfahren (wie dem vorliegenden Disziplinarverfahren) der Disziplinaranwalt Partei ist, bestimmt überdies § 27 Abs. 1 HDG 2002 ausdrücklich. (Hier: Da Mag. K [der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission] an der mündlichen Verhandlung der Disziplinaroberkommission [Berufungsverhandlung] als Partei [Disziplinaranwalt und damit die "Gegenpartei" des Disziplinarbeschuldigten] teilnahm, ist in seiner Person ein absoluter Befangenheitsgrund vorgelegen; in diesem Fall gilt ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Zweifel an seiner "Unbefangenheit" bestehen [vgl. auch Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, RZ 111]. Darauf, ob Umstände vorliegen, die die volle Unbefangenheit von Mag. K in seiner Funktion als Vorsitzender der Disziplinaroberkommission tatsächlich zweifelhaft erscheinen lassen, kommt es daher nicht an.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090172.X01Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008