RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0029

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HDG 1994 §23;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §51 Abs2 idF 1998/I/099;

Rechtssatz

Wird die bei Bemessung der Geldstrafe angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und somit nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage eine Geldstrafe festgesetzt wird, liegt ein Begründungsmangel vor.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090029.X04

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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