Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird die bei Bemessung der Geldstrafe angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und somit nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage eine Geldstrafe festgesetzt wird, liegt ein Begründungsmangel vor.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090029.X04Im RIS seit
02.08.2004