RS Vwgh 1997/6/26 95/09/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §44 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
HDG 1994 §23 Z1;
HDG 1994 §58;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0149 1 (hier: § 23 Z 1 HDG 1994)

Stammrechtssatz

Das HDG 1985 (vgl § 61 Abs 1 und § 62 Abs 2 HDG 1985) sieht die mündliche Verkündung von Bescheiden in beiden Instanzen des Disziplinarverfahrens ausdrücklich vor. Nähere Bestimmungen betreffend eine Beurkundung oder schriftliche Ausfertigung solcher mündlich verkündeter Bescheide sind im HDG 1985 für das Kommandantenverfahren nicht enthalten, dieses Gesetz sieht vielmehr in seinem § 24 sogar von einer sinngemäßen Anwendung der einschlägigen Vorschriften des AVG ab. Denn zu den gemäß § 24 Z 1 HDG 1985 im Kommandantenverfahren sinngemäß zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des AVG zählen zwar dessen § 14 und § 15 über Niederschriften sowie § 56, § 58 bis § 61, § 61a und § 62 Abs 4 über Inhalt und Form der Bescheide, nicht hingegen der § 44 Abs 1 AVG, wonach über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach § 14 und § 15 aufzunehmen ist, und ebensowenig der § 62 Abs 1 bis 3 AVG über die Beurkundung und schriftliche Ausfertigung mündlich erlassener Bescheide. Im Nichtvorliegen von Verhandlungsniederschriften bzw schriftlicher Bescheidausfertigungen kann bei dieser Rechtslage ein relevanter Verfahrensmangel nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090265.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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