RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0029

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HDG 1994 §23;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von S 80.000,-- zugrunde. Die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung) verminderte nach dem Schuldspruch des angefochtenen Bescheides den vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag auf S 22.000,--, sie erhöhte aber die über ihn verhängte Geldstrafe "in nicht unwesentlichem" Ausmaß (von S 47.000,--) auf S 55.000,--. Die Verminderung des vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrages etwa auf ein Viertel des von der Disziplinarkommission erster Instanz angenommenen Betrages hat die belangte Behörde in ihren zur Strafbemessung dargelegten Erwägungen mit keinem Wort berücksichtigt. Sie hat aber auch nicht begründet, warum - bei gegenüber der Entscheidung der ersten Instanz im Übrigen unverändert gebliebenen Determinanten der Strafbemessung - die Nichtberücksichtigung dieser nicht unerheblichen Verminderung des unerlaubt entnommenen Geldbetrages im Rahmen der Strafbemessung keiner Begründung bedürftig sei bzw. auf die Strafbemessung keine Auswirkung haben soll. Daher ist die Strafbemessung der belangten Behörde mit einem Begründungsmangel behaftet.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090029.X02

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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