RS Vwgh 2006/10/25 2004/15/0093

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs3;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Da das EStG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des BewG (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BewG). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses gemeinen Wertes ist der Markt. Im unternehmerischen Bereich umfasst der gemeine Wert grundsätzlich keine Umsatzsteuer (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz. 95 ff, 101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150093.X02

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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