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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Da das EStG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des BewG (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BewG). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses gemeinen Wertes ist der Markt. Im unternehmerischen Bereich umfasst der gemeine Wert grundsätzlich keine Umsatzsteuer (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz. 95 ff, 101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150093.X02Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013