Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6;
Rechtssatz: Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 6 EStG 1972 kann nur bei Kosten zur Beseitigung von Schäden nach Naturkatastrophen in Betracht gezogen werden (Hinweis Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Textziffer 30a zu § 34 EStG 1972). Übersiedelt der Abgabepflichtige wegen hoher Lärmbelästigung, hervorgerufen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 145;
Rechtssatz: Die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 1 und 3 EStG 1972 müssen auch bei Katastrophenschäden verwirklicht sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989140148.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/1, S 38;
ÖStZ 1990, 61;
Rechtssatz: Es können nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Abgabepflichtigen zwangsläufig erwachsen. Es kommt darauf an, daß sich der Abgabepflichtige der Wiederbeschaffung (Schaden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/1, S 38;
ÖStZ 1990, 61;
Rechtssatz: Bei Aufwendungen zur Wiederbeschaffung eines Weinkühlschrankes und einer Skiausrüstung sowie bei Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer Schallplattensammlung handelt es sich nicht um Aufwendungen zur Wiederbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6;
Rechtssatz: Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Herstellung eines neuen Brunnens weil der alte Brunnen durch Hangrutschung zerstört wurde) gilt die Gegenwerttheorie. Entscheidend ist der gemeine Wert des alten Brunnens (hier: Zeitwert S 51.000,--) und der Wert des neuen Brunnens (Wert = Herstellungskosten S... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs6;
Rechtssatz: Nicht der befürchtete, sondern nur der konkret bei einem Steuerpflichtigen infolge katastrophenähnlicher Sachverhalte eingetretene Schaden und die Kosten seiner Beseitigung sind als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 6 EStG 1972 berücksichtigungsfähig. Der Anschluß an das öffentliche Wassernetz, obwohl ein vorhandener Hausbrun... mehr lesen...