RS Vwgh 1988/6/28 88/14/0059

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs6;

Rechtssatz

Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Herstellung eines neuen Brunnens weil der alte Brunnen durch Hangrutschung zerstört wurde) gilt die Gegenwerttheorie.

Entscheidend ist der gemeine Wert des alten Brunnens (hier: Zeitwert S 51.000,--) und der Wert des

neuen Brunnens (Wert = Herstellungskosten S 170.000.--). Die außergewöhnliche Belastung ist mit dem Wert des alten Brunnens begrenzt. Der höhere Wert des neuen Brunnens ist Vermögensumschichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140059.X01

Im RIS seit

28.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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