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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs6;Rechtssatz
Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Herstellung eines neuen Brunnens weil der alte Brunnen durch Hangrutschung zerstört wurde) gilt die Gegenwerttheorie.
Entscheidend ist der gemeine Wert des alten Brunnens (hier: Zeitwert S 51.000,--) und der Wert des
neuen Brunnens (Wert = Herstellungskosten S 170.000.--). Die außergewöhnliche Belastung ist mit dem Wert des alten Brunnens begrenzt. Der höhere Wert des neuen Brunnens ist Vermögensumschichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140059.X01Im RIS seit
28.06.1988