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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs6;Rechtssatz
Nicht der befürchtete, sondern nur der konkret bei einem Steuerpflichtigen infolge katastrophenähnlicher Sachverhalte eingetretene Schaden und die Kosten seiner Beseitigung sind als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 6 EStG 1972 berücksichtigungsfähig. Der Anschluß an das öffentliche Wassernetz, obwohl ein vorhandener Hausbrunnen nicht behördlich gesperrt ist, stellt bloß eine vorbeugende Maßnahme dar. Bei vorbeugenden Maßnahmen kann jedoch von einer Beseitigung eines Katastrophenschadens keine Rede sein (Hinweis E 30.4.1985, 82/14/0312; E 18.2.1986, 85/14/0132; E 25.9.1985, 84/13/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X02Im RIS seit
10.11.1987Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009