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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs6;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/1, S 38; ÖStZ 1990, 61;Rechtssatz
Es können nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Abgabepflichtigen zwangsläufig erwachsen. Es kommt darauf an, daß sich der Abgabepflichtige der Wiederbeschaffung (Schadensbehebung) nicht entziehen kann, was wieder zutrifft, wenn ihm die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes (Schadensbehebung) nicht zumutbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140164.X01Im RIS seit
12.09.1989