Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem über die Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2002 entschieden. Hiebei ist die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren als Musiklehrer an verschiedenen Schweizer Musikschulen nichtselbständig erwerbst... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem über die Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2002 entschieden. Hiebei ist die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren als Musiklehrer an verschiedenen Schweizer Musikschulen nichtselbständig erwerbst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0130 E 22. November 2006 RS 2(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0130 E 22. November 2006 RS 2(Hier: Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich um solche zwischen der Wohnung in St. Gallen und dem Arbeitsort Rapperswil-Jona und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten des Abgabepflichtigen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer festgesetzt. Hiebei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern erhalte. Der in S wohnhafte Beschwerdeführer sei einerseits als Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (Arbeitgeber sei der Landesschulrat für Niederö... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer festgesetzt. Hiebei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern erhalte. Der in S wohnhafte Beschwerdeführer sei einerseits als Lehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (Arbeitgeber sei der Landesschulrat für Niederö... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §33 Abs5 Z1;
Rechtssatz: Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Ver... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Berufsmusiker und als solcher Mitglied der Wiener Philharmoniker. In dieser Eigenschaft bezog er in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und in der Form von Lizenzeinkünften Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Weitere Einkünfte aus selbständiger Arbeit flossen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Kammermusikensembles zu, dessen Sitz mit der Wohnanschrift des Beschwerdeführers angegeben wurde und dessen durch die Mit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §33 Abs5;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005
Rechtssatz: Anders als der im Tarif berücksichtigte und deshalb ohne Antrag zu gewährende Verkehrsabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 5 EStG 1988 ist das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob dem Beschwerdeführer, einem seit 1. Jänner 1993 im Ruhestand befindlichen Beamten, wie dieser meint, der Verkehrsabsetzbetrag (S 4.000,-- jährlich) und der Arbeitnehmerabsetzbetrag (S 1.500,-- jährlich) sowie das Werbungskostenpauschale (S 1.800,-- jährlich) oder, wie die belangte Behörde meint, der Pensionistena... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs3;EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs5;EStG 1988 §33 Abs6;EStG 1988 §47 Abs2;EStG 1988 §67 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Anders als bei der Auslegung des Begriffes Dienstverhältnis in § 67 Abs 3 EStG 1972 ist eine Heranziehung dienstrechtlicher Vorschriften zur Auslegung des gleichen in § 33 Abs 5 EStG 1988 und § 33 Ab... mehr lesen...
Das im angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1989 zugrundegelegte Einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich zusammen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die aus der von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gezahlten Pension und einer ausländischen Sozialversicherungspension errechnet wurden. Bei Berechnung der Einkommensteuer 1989, die mit dem angefocht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs5;EStG 1988 §33 Abs6;
Rechtssatz: Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag setzen ein bestehendes (aktives) Dienstverhältnis voraus, der Anspruch auf diese Absetzbeträge wird daher durch Pensionsbezüge nicht vermittelt. Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag einerseits und Pensionistenabsetzbetrag andererseits schließen einand... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erhielt 1986 von ihrem Vater ein Miethaus geschenkt. Der Geschenkgeber behielt sich ein Wohnungsrecht vor. Die Beschwerdeführerin begehrte anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung vom Gebäude die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Jänner 1986 (§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG 1972) zugrundezulegen und dabei die Gründerzeitausstattung bei der Gebäudew... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte im Streitjahr sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höche von S 803.890,-- als auch solche aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von S 19.059,--. Laut dem der Erklärung beigelegten Lohnzettel wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Strittig ist sohin, ob bei der Veranlagung der Arbeitnehmerabsetzbetrag nach § 33 Abs 5 EStG idF BGBl Nr 531/84 zumindest im Verhältnis zur Gesamtsteuerbelastung von der sich nach § 33 Abs 1 leg cit ergebenden Steuer a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531 ;
Rechtssatz: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag steht nicht zu, wenn die hypothetische Steuerberechnung keine Einkommensteuer aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergibt. Der Einwand des Abgabepflichtigen, der Arbeitnehmerabsetzbetrag sei zumindest im Verhältnis zur Gesamtsteuerbelastung zu gewähren, ist im Gesetz nicht gede... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs5;
Rechtssatz: Ergibt die hypothetische Steuerberechnung keine Steuer vom Arbeitslohn (§ 33 Abs 5 EStG 1972), steht der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zu. Daher kommt es zu keiner Aliquotierung dieses Absetzbetrages im Verhältnis der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu anderen Einkünften (Hinweis E 7.9.1990, 89/14/0193). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 1986 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von S 15.091,--, weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages, da im Sinne des § 33 Abs 5 EStG 1972 auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Berücksichtigu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531;StGG Art2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 308;
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs 5 EStG 1972 idF des AbgÄG 1984, 1984/531. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:19891... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs5 idF 1984/531; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 308;
Rechtssatz: § 33 Abs 5 EStG 1972 in der durch das AbgÄG 1984, BGBl 1984/531 geänderten Fassung erfordert eine isolierte Betrachtung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn zu erfassen sind, und eine gesonderte hypothetische ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs5;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages - der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer unabhängig vom Lohnsteuerverfahren zu ermitteln und zu berücksichtigen ist - ist der Bezug von Einkünften, die im Weg des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind. Wurden derartige Einkünfte tatsächlich nicht erzielt, ... mehr lesen...