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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 12. Dezember 1990, Zl. 15-GA 3BK-DS/90, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhielt 1986 von ihrem Vater ein Miethaus geschenkt. Der Geschenkgeber behielt sich ein Wohnungsrecht vor. Die Beschwerdeführerin begehrte anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung vom Gebäude die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Jänner 1986 (§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG 1972) zugrundezulegen und dabei die Gründerzeitausstattung bei der Gebäudewertermittlung (Neuwerterhöhung) mit S 1,785.150,-- zu berücksichtigen. In ihrem Berufungsbescheid betreffend 1986 folgte die belangte Behörde dieser Werterhöhung nicht, weil von ihr bei der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten (Verkehrswert) der Gebäudeneuwert entsprechend dem Baukostenindex mit S 15.026,-- je Quadratmeter angesetzt worden sei. Dieser entspreche einer sehr guten Ausstattung, womit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Bauweise bereits gebührend Rechnung getragen worden sei. Ein höherer Betrag, nämlich ein Kaufpreis von ca. S 5,000.000,--, wäre am Markt nicht erzielbar gewesen.
Für 1987 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von S 11.730,-- und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des genannten Gebäudes. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens begehrte sie einerseits aliquoten Abzug des Arbeitnehmer-Absetzbetrages im Verhältnis der Einkünfte aus beiden genannten Einkunftsarten zueinander, andererseits die Berechnung der Abschreibung für Abnutzung auf der Basis fiktiver Gebäudeanschaffungskosten in der von ihr für 1986 begehrten und von der belangten Behörde im erwähnten Bescheid bereits abgelehnten Höhe (Berücksichtigung der Gründerzeitausstattung).
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde beide Begehren ab. Da auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Tarifsteuer entfalle, stehe der Arbeitnehmer-Absetzbetrag nicht zu. Hinsichtlich der Verkehrswerterhöhung für die Gründerzeitausstattung wiederholte die belangte Behörde die Begründung ihrer Entscheidung für das Vorjahr. Darüber hinaus bemerkte sie noch, daß von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur dazu dienten, den Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, auch keine Absetzung für Abnutzung gebühre. Die Gründerzeitausstattung (Renovierung der Fassade im Stil der Gründerzeit, Stukkaturdecken im Stiegenhaus, Mehrkosten für Füllungstüren und Türstöcke nach Machart der Gründerzeit) dienten lediglich zur Vermehrung des Vermögenswertes des Gebäudes. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß im Verkehrswert einer Liegenschaft auch deren Ertragswert ihren Niederschlag finde. Es könne aber davon ausgegangen werden, daß eine besonders aufwendige Fassade eines Gebäudes keinen Einfluß auf den Ertragswert habe.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in dem Recht auf aliquote Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Absetzbetrages und auf Berücksichtigung höherer Absetzung für Abnutzung auf Grund höherer fiktiver Anschaffungskosten des Gebäudes (Gründerzeitausstattung) verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtwidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach Einzel- und Doppelbesteuerungsabkommen gehen an § 33 Abs. 5 dritter Satz EStG 1972 vorbei. Danach darf der Absetzbetrag die Steuer nicht übersteigen, die nach Abs. 1 bis 4 und 7 auf die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, entfallen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. September 1990, 89/14/0193, dargelegt, daß der Absetzbetrag nicht zusteht, wenn die hypothetische Steuerberechnung keine Einkommensteuer aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergibt. Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, was den Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Auslegung der genannten Bestimmung veranlassen könnte. Die Versagung des Arbeitnehmer-Absetzbetrages durch die belangte Behörde widerspricht daher nicht dem Gesetz.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b EStG 1972 bemißt sich die Abschreibung für Abnutzung bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben wurde, auf Antrag nach dem Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen.
Für diesen Fall sind daher die fiktiven Anschaffungskosten zu ermitteln. Diese schätzte die belangte Behörde entsprechend den Ermittlungsergebnissen und ihren Überlegungen zur Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung über die Veranlagung für 1986 nach Abzug des Wertes des vom Geschenkgeber vorbehaltenen Wohnungsrechtes (S 752.184,--) mit S 3,911.570,-- als Verkehrswert ein, weil auch unter Berücksichtigung der Gründerzeitausstattung zum Stichtag kein höherer Preis für das Gebäude erzielbar gewesen wäre.
Diese Überlegungen der belangten Behörde lassen sich mit dem Hinweis auf Herstellungskosten für die erwähnte Gründerzeitausstattung nicht widerlegen, weil es nicht auf Herstellungskosten, sondern auf die fiktiven Anschaffungskosten ankommt. Entscheidend ist der Betrag, der für ein Gebäude der betreffenden Art und Ausstattung zum Stichtag am Markt erzielbar gewesen wäre. Weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt sich entnehmen, daß das Schätzungsergebnis, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegte, den Marktpreis (Verkehrswert) verfehlt habe.
Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Werbungskosteneigenschaft einer Abschreibung für Abnutzung der Gründerzeitausstattung in Zweifel zog, handelt es sich um eine Hilfsbegründung (arg.: "... darüber hinaus sei noch bemerkt"). Sie trägt daher den angefochtenen Bescheid nicht. Schon deshalb können die Angriffe gegen dieses Begründungselement die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Gleiches gilt für die abstrakten Überlegungen der belangten Behörde zum Ertragswert einer Liegenschaft. Eine Ertragswertermittlung fand nämlich nicht statt und wurde auch von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Abgabenverfahren weder dargelegt noch begehrt. Es scheitert damit auch der Versuch der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit diesen Begründungselementen des angefochtenen Bescheides eine zu dessen Aufhebung berechtigende Verletzung von Verfahrensvorschriften nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erkennen, die zur Feststellung der belangten Behörde führte, daß zum Stichtag auch unter Berücksichtigung der Gründerzeitausstattung kein höherer als der bereits genannte Preis erzielbar gewesen wäre.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140050.X00Im RIS seit
11.06.1991