RS Vwgh 1996/3/27 96/13/0012

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs5;
EStG 1988 §33 Abs6;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als bei der Auslegung des Begriffes Dienstverhältnis in § 67 Abs 3 EStG 1972 ist eine Heranziehung dienstrechtlicher Vorschriften zur Auslegung des gleichen in § 33 Abs 5 EStG 1988 und § 33 Abs 6 EStG 1988 verwendeten Begriffes schon deswegen nicht geboten, weil diese gesetzlichen Bestimmungen auf entsprechende generelle abstrakte Normen nicht Bezug nehmen. Hinzu kommt, daß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach dienstrechtlichen Vorschriften regelmäßig von bestehenden Dienstverhältnissen auszugehen wäre, ein "früheres" öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aber iZm dem Regelungsinhalt des § 33 Abs 6 EStG 1988 keinen nennenswerten Anwendungsbereich hätte (ein solches Dienstverhältnis wäre regelmäßig erst nach dem Tod des Beamten anzunehmen). Es kann dem Gesetzgeber daher nicht zugesonnen werden, daß er den Begriff Dienstverhältnis in § 33 Abs 5 EStG 1988 und § 33 Abs 6 EStG 1988 iS dienstrechtlicher Vorschriften verstanden hätte, zumal damit eine sachlich nicht zu rechtfertigende steuerliche Ungleichbehandlung von im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten und pensionierten, ehemals in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gestandenen Arbeitnehmern verbunden wäre. Es ist daher bei Beurteilung der Frage, ob beim im Ruhestand befindlichen Beamten ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs 2 EStG 1988 auszugehen. Es war daher dem Beamten des Ruhestandes der Pensionistenabsetzbetrag zuzuerkennen, dementsprechend aber die Anerkennung des Werbungskostenpauschbetrages zu verwehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130012.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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