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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
Anders als der im Tarif berücksichtigte und deshalb ohne Antrag zu gewährende Verkehrsabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 5 EStG 1988 ist das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988, wie sich aus dem Inhalt der Bestimmung unzweifelhaft ergibt, antragsgebunden (zutreffend so Doralt, EStG9, § 16 Tz 103). Ist die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten im Gesetz davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige die Berücksichtigung solcher Werbungskosten begehrt, dann steht es jedenfalls in diesem Umfang dem Steuerpflichtigen auch frei, von der Antragstellung auf Berücksichtigung solcher Werbungskosten Abstand zu nehmen und damit auf den Abzug von Werbungskosten in diesem Umfang zu verzichten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X08Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013