Am 20.04.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, wobei im Betreff: die Aktenzahlen VK-4778/2006 und SI-1282/2006 angeführt waren. In dem an den stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gerichteten Schreiben wurde Folgendes ausgeführt: "Am 13.4.2007 wurde ich um 8.35 Uhr in der früh auf offener Straße vor dem Bezirksgericht Kitzbühel, von der Polizei Kitzbühel fe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber begehrt mit seinen Anträgen die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" der in Rede stehenden Strafbescheide mit der
Begründung: , dass Zustellmängel vorlägen. Da vorliegendenfalls weder eine Vollstreckungsverfügung erging noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, ist auch kein Raum für einen Abspruch über eine solche (vgl VwGH 15.02.1991, 86/18/0271). Erst dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, kann ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 54b Abs 1 VStG nur rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind, ist ein in Berufung gezogener Teilzahlungsbescheid zu beheben, wenn das zugrundeliegende Straferkenntnis entgegen § 9 Abs 1 ZustG dem Beschuldigten und nicht dem ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, sodass sich die Berufung gegen das Straferkenntnis als rechtzeitig erweist, weil sie eine Woche nach der Heilung des Zustellmangels eingebracht wurde. Somit war auch der An... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: angeführten Teilzahlungsbescheid wurde W J S gemäß § 54 b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auf Antrag eine Teilzahlung des Betrages von insgesamt ? 1.449,60, zu welchem er mit Bescheid vom 19.12.2002, GZ: 15.1 2002/1337 verpflichtet worden sei, bewilligt. Dagegen wurde die Berufung vom 20.1.2002 erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, das Straferkenntnis sei beim dargestellten Sachverhalt nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Soferne die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben (so auch VwGH vom 26.1.1995, 94/16/0303). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist diejenige Sach... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden kurz: belangte Behörde) wies auf Rechtsgrundlage des § 54 b (1) VStG den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Einstellung der Vollstreckung ihrer Strafverfügung vom 14.06.1999, GZ.: 15.1- 1999/6277, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Strafverfügung laut Postzustellungsurkunde am 27.07.1999 an der Adresse F a M, niedergelegt, somit rechtswirksam zugestellt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren steht gemäß § 51 VStG dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu, wobei nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch die Strafvollstreckung Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Letzteres hat der VfGH richtungsweisend mit Erk 6.10.1997, G 1393/95 ua, entschieden und ausgesprochen, dass somit auch gegen die Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung der verhängten Strafe nach § 54c VStG eine Berufung an die Unab... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe zunächst von der rechtskräftigen Verhängung der betreffenden Strafe abhängig. So ist eine Strafverfügung erst mit Zustellung (oder der hier nicht in Betracht kommenden Verkündung) als erlassen anzusehen (VfGH, Slg 7458/1974). Im konkreten Fall bestand kein solcher Nachweis. Die Strafverfügung wurde nämlich nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer G... mehr lesen...