Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des W J S, vertreten durch Dr. L O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8.1.2003, GZ.: 15.1 2002/1337, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem im Spruch angeführten Teilzahlungsbescheid wurde W J S
gemäß § 54 b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auf Antrag eine Teilzahlung des Betrages von insgesamt ? 1.449,60, zu welchem er mit Bescheid vom 19.12.2002, GZ: 15.1 2002/1337 verpflichtet worden sei, bewilligt.
Dagegen wurde die Berufung vom 20.1.2002
erhoben mit dem Antrag,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, das Straferkenntnis sei beim dargestellten Sachverhalt nicht rechtskräftig geworden, weshalb im Sinne des § 54 b VStG die verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden dürfe.
Damit ist der Berufungswerber auf Grund nachfolgender Sach- und Rechtslage im Recht.
Die Bestimmung des § 54 b Abs 1 VStG normiert, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind. Geldstrafen sind dann formell als rechtskräftig verhängt anzusehen, wenn der betreffende Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt und somit unanfechtbar ist. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein derartiger Bescheid vollstreckbar.
Ein Bescheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung dagegen eingebracht wird. Die 14-tägige Berufungsfrist wird durch eine rechtswirksame Zustellung ausgelöst.
Ab dem Vorliegen eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 VStG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112, 2.12.1993, 93/09/0398). Im vorliegenden Fall kann auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gegenüber mit Schriftsatz vom 11.3.2002 bekannt gegeben hat, dass er Dr. L O, Rechtsanwalt in D, die Vertretungsvollmacht gemäß § 10 Abs 1 AVG erteilt hat.
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.1.1979, 1647/77), dass eine Partei, die in einer Verwaltungsrechtsache einem Rechtsanwalt eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, diesen auch zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstiger behördlicher Erledigungen ermächtigt.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden mit
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.2002, GZ: 15.1 2002/1337 Geldstrafen verhängt und wurde dem Berufungswerber ein Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) von ? 1.449,60 zur Bezahlung aufgetragen. Dieses Straferkenntnis wurde, wie der Zustellverfügung sowie dem Zustellnachweis zu entnehmen ist, dem Berufungswerber persönlich laut Übernahmsbestätigung vom 24.12.2002 zugestellt. Eine Zustellung an seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt ist nicht erfolgt. Diese Zustellung hat somit dem Berufungswerber gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet. Eine Sanierung dieses Zustellmangels nach § 9 Abs 1 2. Satz Zustellgesetz, wonach die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, ist - wie den Angaben des Berufungswerbers in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis zu entnehmen ist, wonach dem Parteienvertreter am 14. Jänner 2003 der Bescheid zugegangen ist - mit diesem Tag erfolgt. Die am 21. Jänner 2003 bei der belangten Behörde eingegangene Berufung gegen das Straferkenntnis ist somit als fristgerecht eingebracht anzusehen, weshalb das Straferkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der mit dem Berufungswerber laut Niederschrift der belangten Behörde vom 8. Jänner 2003 aufgenommene Antrag auf Teilzahlung der verhängten Geldstrafen ist somit mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Strafbescheides als eine rechtsunwirksame Verfahrenshandlung und sohin als gegenstandslos anzusehen. Es liegt damit auch keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit welchem gemäß § 54 b VStG eine Teilzahlung bewilligt wurde, vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem Berufungsbegehren entsprechend der angefochtene Bescheid zu beheben.