Der Berufungswerber begehrt mit seinen Anträgen die "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" der in Rede stehenden Strafbescheide mit der Begründung, dass Zustellmängel vorlägen. Da vorliegendenfalls weder eine Vollstreckungsverfügung erging noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, ist auch kein Raum für einen Abspruch über eine solche (vgl VwGH 15.02.1991, 86/18/0271). Erst dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, kann ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle eingebracht werden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.