Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau E. M. G., K., gegen die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt:
Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Antrag der Beschwerdeführerin,
der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass die am 13.04.2007 um 08.35 Uhr vor dem Bezirksgericht Kitzbühel durch die Polizei Kitzbühel durchgeführte Festnahme und Verbringung nach Innsbruck zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig bzw die Strafhöhe ihres Erachtens aufgrund ihres Alters zu hoch sei, als unbegründet abgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten zu Gunsten der obsiegenden belangten Behörde erfolgt nicht.
Am 20.04.2007 übermittelte die Beschwerdeführerin einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, wobei im Betreff die Aktenzahlen VK-4778/2006 und SI-1282/2006 angeführt waren. In dem an den stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gerichteten Schreiben wurde Folgendes ausgeführt:
"Am 13.4.2007 wurde ich um 8.35 Uhr in der früh auf offener Straße vor dem Bezirksgericht Kitzbühel, von der Polizei Kitzbühel festgenommen und zur Ersatzfreiheitsstrafe nach IBK gebracht. Am 17.4.2007 war es mir möglich den Rest zu bezahlen und ging frei.
Dazu möchte ich wie folgt festhalten:
Wurde bereits am 9.11.2006 in Wien freigesprochen und wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es liegt daher meines Erachtens weder Widerstand gegen die Staatsgewalt vor noch eine Uneinbringlichkeit der Strafe, welche man, wenn man will, ebenfalls auf dem Zivilrechtsweg holen kann.
Erwarte Ihre Nachricht besten Dank und verbleibe
mit freundlichen Grüßen".
Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde in weiterer Folge in Erfahrung gebracht, dass im November 2006 bei dieser Behörde ein Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG) anhängig war, wobei die diesbezügliche Entscheidung (Berufungserkenntnis vom 26.11.2006, Zahl 2006/23/3203-1) vom stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol Mag. A. L. getroffen wurde.
Im Zuge einer telefonischen Nachfrage am 25.04.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde vom nunmehr zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in Erfahrung gebracht, dass die in der Beschwerde angeführten Aktenzahlen zwei bei der Bezirkshauptmannschaft geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffen, worauf um Übermittlung von Kopien bezughabender Aktenteile ersucht wurde.
In weiterer Folge richtete der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nachfolgendes mit 25.04.2007 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrte Frau G.!
Am 20.04.2007 langte ein an Herrn Mag. L. adressiertes, lediglich mit dem Namen G. unterzeichnetes Schreiben beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein, welches als Beschwerde bezeichnet wurde und in welchem im Betreff die Aktenzahlen VK 4778/2006 und SI/1287/2006 angeführt sind. In diesem Schreiben ist davon die Rede, dass der Verfasser/die Verfasserin dieses Schreibens am 13.04.2007, um 08.35 Uhr, in der Früh auf offener Straße vor dem Bezirksgericht Kitzbühel von der Polizei Kitzbühel festgenommen und zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Innsbruck verbracht worden sei. Am 17.04.2007 sei es möglich gewesen, den Rest zu bezahlen und sei dann die Haft beendet worden.
Ergänzend heißt es in diesem Schreiben:
"Dazu möchte ich wie folgt festhalten:
Wurde bereits am 09.11.2006 in Wien freigesprochen und wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es liegt daher meines Erachtens nach weder Widerstand gegen die Staatsgewalt vor noch eine Uneinbringlichkeit der Strafe, welche man, wenn man will, ebenfalls auf dem Zivilrechtsweg holen kann."
Da die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Bezug auf Beschwerden lediglich im Wesentlichen Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (so genannte Maßnahmenbeschwerden) umfasst, wurde dieses Schreiben zunächst als Maßnahmenbeschwerde gewertet und an ein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zugeteilt.
Ermittlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ergaben, dass das vorerwähnte Schreiben von Ihnen stammen dürfte. Der Inhalt des Schreibens reicht nicht aus, um sich mit dieser Beschwerde inhaltlich näher auseinandersetzen zu können.
Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus § 67c Abs 2 AVG. Danach hat eine Beschwerde zur Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten:
1.
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2.
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
3.
den Sachverhalt,
4.
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Sollte diesem Verbesserungsauftrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nicht nachgekommen werden, wird das Anbringen zurückgewiesen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol kein Zusammenhang zwischen dem von Ihnen angeführten Freispruch in Wien am 09.11.2006 (offensichtlich in einem Gerichtsverfahren) und dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (offensichtlich in Zusammenhang mit einer Verkehrsübertretung) durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel besteht.
In Bezug auf die Entscheidung über derartige Maßnahmenbeschwerden sieht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein aufwendiges Verfahren (im Regelfall verbunden mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) vor, in welchem die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied entscheiden. Die belangte Behörde (jene Behörde, der das Verwaltungshandeln zuzurechnen ist) hat in diesem Verfahren Parteistellung. Gemäß § 79a AVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei die diesbezüglichen Kosten durch eine Aufwandsersatzverordnung pauschaliert wurden. Dies kann etwa im Falle einer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei entsprechender Geltendmachung von Aufwendungen durch die belangte Behörde bedeuten, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde Kosten bis zu Euro 547,10 anfallen könnten. Dieses Verfahren ist daher mit einem entsprechend hohen Kostenrisiko verbunden.
Dieses Schreiben wurde am 25.04.2007 per Telefax übermittelt. Im bezughabenden Antwortschreiben vom 26.04.2007, eingelangt am 27.04.2007, nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung:
"1) VK 4778/2006 und S111287/2006
2) Hr. C. F., Strafvollzug, BH-Kitzbühel.
3) Sachverhalt wie in Ihrem Schreiben per Fax vom 25.04.2007 Bezüglich der Festnahme.
4) Es ist auch möglich, dies über Zivilrechtsweg zu erlangen zB Exekutor.
5) Begehre den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, bzw die Strafhöhe meines Erachtens aufgrund meines Alters zu hoch ist.
6) Die Beschwerde wurde von mir 3 Tage nach Haftentlassung eingebracht.
Erwarte Ihre Gegenantwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen".
Mit einem Schreiben vom 26.04.2007, eingelangt am 30.04.2007, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die zu den in der Beschwerde angeführten Zahlen bezughabenden Akten.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich folgende Sachverhaltslage:
1. Zum Akt VK-4778-2006:
Mit einer Strafverfügung vom 17.07.2006 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer Übertretung nach § 42a Z 10a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 320,00 bestraft.
Mit einem Bescheid vom 02.10.2006 wies die belangte Behörde einen Einspruch vom 22.09.2006 als verspätet zurück und verwies darauf, dass die Strafverfügung am 21.07.2006 hinterlegt worden sei. Auch dieser Zurückweisungsbescheid wurde hinterlegt (am 06.10.2006) und mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt.
In weiterer Folge richtete die belangte Behörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (Dauer 84 Stunden) an die Beschwerdeführerin. Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich am 13.11.2006 bei der belangten Behörde vorsprach und eine Ratenvereinbarung dahingehend gewährt wurde, dass beginnend ab Dezember 2006 "2 mal 100,00 und 1 mal 120" zu bezahlen sind.
Am 23.11.2006 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Telefax an die belangte Behörde, in welchem sie sich offensichtlich auf die Erhebung einer Berufung im bereits angesprochenen Führerscheinentzugsverfahren bezog und Folgendes ausführte:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund der eingelegten Berufung ist mir meines Erachtens, der Führerschein, bis dies abgehandelt ist, der Führerschein sofort wieder auszuhändigen. Weiters erfolgte bereits ein Freispruch am 09.11.2006 in Wien, sodass ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie obwohl ich mit Hrn. F. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe, für die Strafe unabhängig vom Berufungstext, ein Führerscheinentzug erfolgen kann.
Mit der Bitte um unverzügliche Nachricht verbleibe ich mit freundlichen Grüßen".
Mit einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Fax vom 30.11.2006 ersuchte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berufung gegen den im Führerscheinentzugsverfahren ergangenen Bescheid die Strafzahlung bis zum Berufungsentscheid zurückzulegen.
In einem Antwortschreiben vom 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrem Vorschlag im oa Schreiben nicht gefolgt werden könne, da naturgemäß die Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid nicht als Begründung für einen Zahlungsaufschub gemäß § 54b Abs 3 in einem anderen Verfahren gelten könne, insbesondere da diese Gesetzesstelle auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen abstelle. Mit dem Zugeständnis, die aus dem Strafverfahren VK-4778-2006 ausständige Geldstrafe in zwei Teilbeträgen zu jeweils Euro 100,00 bzw einem Teilbetrag zu Euro 120,00 begleichen zu können, sei der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und der Strafhöhe entsprechend entgegengekommen worden. Weiters enthielt dieses Schreiben die Aufforderung, diese Vereinbarung strikt einzuhalten.
Nachdem in weiterer Folge offensichtlich lediglich ein Betrag von Euro 50,00 bezahlt wurde, erging mit 31.01.2007 datierte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe an die Beschwerdeführerin, wobei die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit 70 Stunden und 42 Minuten angeführt wurde. Die Beschwerdeführerin reagierte daraufhin mit einem Fax vom 01.02.2007 und führte darin aus, dass der belangten Behörde eine Drittschuldnerabtretung laut beiliegender offener Rechnung Dr. H. H. übermittelt worden sei. Diesem Schreiben war eine an Herrn Dr. H. H. gestellte Rechnung für Abfertigung für meine Zeit im Haus, inklusive der Pflege ihrer Tante in Höhe von Euro 8.000,00 eingeschlossen.
In der weiteren Folge wurde seitens der belangten Behörde eine mit 19.02.2007 datierte Vorführung zum Strafantritt (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden und 42 Minuten) veranlasst. Die Aushändigung dieses Schriftstückes erfolgte über die Polizeiinspektion Kitzbühel vom 27.02.2007. Am 08.03.2007 zahlte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die aushaftende Geldstrafe einen Betrag von Euro 5,00 ein.
In der darauf folgenden Aufforderung zum Antrag der Ersatzfreiheitsstrafe wurde eine noch zu bezahlende Restgeldstrafe in der Höhe von Euro 265,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden und 33 Minuten, angeführt. Damit verbunden war die Aufforderung, die Strafe binnen 7 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck anzutreten und wurde auch angeführt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch sofortige Bezahlung der Geldstrafe abgewendet werden könne.
In weiterer Folge leistete die Beschwerdeführerin am 28.03.2007 neuerlich einen Beitrag zur Abdeckung dieser Geldstrafe, allerdings lediglich in Höhe von Euro 5,00.
Die belangte Behörde veranlasste daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2007 die Vorführung zum Strafantritt zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Dauer 68 Stunden und 15 Minuten). Nach Einlangen dieser Vorführung zum Strafantritt am 05.04.2007 erfolgte schließlich am 13.04.2007 um 08.35 Uhr die Verhaftung, wobei im Hinblick auf die Bezahlung einer Reststrafe die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 1 Stunde verbüßt wurde.
2. Zum Akt SI-1287-2006:
Mit einer Strafverfügung vom 07.12.2006 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 und § 7 Abs 1 Meldegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt.
Nachdem diese Strafverfügung am 10.01.2007 hinterlegt (und nicht behoben) wurde und auch keine Bezahlung des Strafbetrages erfolgte, erließ die belangte Behörde eine mit 22.03.2007 datierte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Demnach wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Strafe binnen 7 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten.
Am 26.03.2007 langte bei der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin stammendes Fax ein, auf welchem auf der zu vorerwähnten Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe der Vermerk "zurück an Herrn Ü. beil. Meldezettel" angebracht war.
Da hinsichtlich des Strafbetrages keine Zahlung erfolgte und auch der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wurde, veranlasste die belangte Behörde in Bezug auf dieses Verfahren eine Vorführung zum Strafantritt, welche mit 04.04.2007 datiert ist. Dies führte zu der in der Beschwerde angeführten Festnahme und zur Verbringung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum Innsbruck.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Maßnahmenbeschwerden sind nach § 67c Abs 1 AVG innerhalb ab sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, beim örtlich zuständigen UVS einzubringen. Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus § 67c Abs 2 AVG.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerde dürfen nicht streng formalistisch ausgelegt werden. Es genügt, wenn die Beschwerdefrist erkennen lässt, was die Partei anstrebt.
Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2007 sowie im Schreiben vom 26.04.2007 überaus knapp gehalten sind, ist der Wille der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Beschwerdeführerin bezieht sich nämlich auf die am 13.04.2007 um 08.35 Uhr in Kitzbühel durch die Polizei Kitzbühel erfolgte Festnahme und Verbringung nach Innsbruck zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Den Grund für die Rechtswidrigkeit dieser Amtshandlung sieht die Beschwerdeführerin nach ihrem Schreiben vom 26.04.2007 (siehe Ausführungen zu Punkt 4.) darin, dass diese Amtshandlung nicht notwendig gewesen wäre, zumal es auch möglich gewesen wäre offensichtlich im Hinblick auf die Entrichtung der Geldstrafen den Zivilrechtsweg zu beschreiten und zum Beispiel einen Exekutor einzusetzen.
Damit stellt sich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.04.2007 jedenfalls als Beschwerde zur Bekämpfung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Aufgrund dessen, dass die belangte Behörde bereits die in der Beschwerde angeführten Akten an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelt hat und der dadurch dokumentierten Aktenlage in Verbindung mit der (nicht tragfähigen) Begründung der Beschwerde, sah sich die entscheidende Behörde veranlasst, von der Aufforderung an die belangte Behörde, eine Gegenschrift einzubringen, abzusehen.
Grundsätzlich hat auch die Strafvollstreckung, d.h. die Vollstreckung rechtskräftiger Straferkenntnisse und Strafverfügungen, nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) durch die Vollstreckungsbehörde zu erfolgen (§ 1 VVG). Jedoch enthalten die §§ 53 ff VStG umfassende Sonderbestimmungen für die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen, die als leges spezialis dem VVG vorgehen.
Die Anwendung des Zivilrechtsweges, also die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, ist in Bezug auf die Vollstreckung von Geldstrafen wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nicht vorgesehen. Aus § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ergibt sich, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken sind. In § 54b Abs 2 VStG ist die Vorgangsweise der Behörde wie folgt näher umschrieben:
"Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen".
Zunächst ist zwischen der Zustellung der Strafverfügung wegen der am 23.06.2006 begangenen Verkehrsübertretung (Akt VK-4778-2006) und dem tatsächlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ein Zeitraum von fast neun Monaten vergangen. Spätestens seit dem Zugehen der Zahlungserinnerung vom 12.09.2006 (auf dieser wurde der von der Beschwerdeführerin verfasste und von der belangten Behörde als Einspruch gewertete handschriftliche Vermerk angebracht) musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldstrafe trifft. Der am 13.11.2006 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Vielmehr entrichtete sie zunächst einen Teilbetrag von lediglich Euro 50,00. Später (am 08.03. sowie am 28.03.2007) entrichtete die Beschwerdeführerin zweimal jeweils Euro 5,00 (!).
Bereits auf Grund der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung durfte die belangte Behörde mit gutem Grund annehmen, dass die Geldstrafe bzw der Restbetrag uneinbringlich ist. Der Beschwerdeführerin musste auch klar sein, dass die von ihr erteilte Forderungsabtretung ohne Zustimmung der Behörde keine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Rechnung über eine Abfertigung in Vorlage brachte, auf Grund der von einer anerkannten, zessionsfähigen Forderung auch nicht ansatzweise gesprochen werden kann. Die von der Behörde mit Schreiben vom 04.04.2007 veranlasste Vorführung zum Strafantritt erweist sich daher als mit § 54b Abs 2 VStG im Einklang stehend. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin vor der Festnahme in der Lage gewesen wäre, die aushaftenden Strafbeträge zu bezahlen. Letztlich führten mehrere Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe, abgesehen von der Entrichtung von zweimal Euro 5,00, zu keiner Zahlung, obwohl diese jeweils den gesetzlich vorgesehenen Hinweis enthielten, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.
Auch in der Beschwerde wird das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit und somit die Einbringlichkeit der Strafen nicht behauptet sondern lediglich vorgebracht, dass der Zivilrechtsweg zu beschreiten gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Zivilgerichte bei der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen kommt jedoch von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde veranlasste Vorführung zum Strafantritt erweist sich daher als rechtskonform. Ebenso stellt sich daher die von den Polizeibeamten der PI Kitzbühel auf der Basis dieses Vorführbefehls durchgeführte Festnahme der Beschwerdeführerin und Verbringung zum Polizeianhaltezentrum Innsbruck zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als rechtmäßig dar.
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Herabsetzung der rechtskräftigen und zwischenzeitlich bereits vollstreckten Strafen nicht mehr in Betracht kommt.
Ein Zuspruch von Kosten zu Gunsten der obsiegenden belangten Behörde erfolgte nicht, da weder ein Schriftsatz- noch ein Verhandlungsaufwand entstand und die Vorlage der Akten formlos erfolgte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.