Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67d impl;VStG §51e Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn deshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67d Abs1;AVG §67f Abs3;VStG §51e Abs1;VStG §51f Abs2;
Rechtssatz: Wird die Vertagung einer Verhandlung und der neue Verhandlungstermin lediglich in einer Verhandlung bekanntgegeben, an der die Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht teilgenommen haben und werden die Parteien in der Folge von dem neuen Termin nicht verständigt, so entspricht dies nicht den Erfordernisse... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 8. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 7. Jänner 1993 um 08.45 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien unterlassen, als Hauseigentümer für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und (für) Bestreuung zu sorgen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h in Verbindung mit § 93 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiegegen brachte der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51e Abs1;
Rechtssatz: Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020150.X01 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktualisiert ... mehr lesen...
An den Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug ein Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1993 gerichtet, dessen Spruch: im wesentlichen wie folgt lautet: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin und Lehrberechtigte der Jugendlichen Christine W. fungierenden N.-Ges.m.b.H., etabliert in Wien ..., zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in der Zeit vom 15.7.1991 bis zum 17.2.1992 ein aufrec... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51e Abs1;ZustG §9 Abs1;
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 51e Abs 1 VStG ordnungsgemäß geladen worden, so bedarf es keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten (Hinweis E 16.12.1992, 92/02/0233). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen und habe "es unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen". Hiedurch habe er eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51e Abs1;VStG §51f Abs2;VStG §51h Abs1;
Rechtssatz: Die Nichtteilnahme des Beschuldigten an der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann für sich noch keinen Rechtsnachteil für den Beschuldigten bewirken. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch daß er am 13. April 1991 und am 16. April 1991 auf seiner Grundparzelle Nr. n1, KG S, Arbeiten zur Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durchgeführt habe, obwohl für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und überdies mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 2. April 1990, zugestellt am 12. Apri... mehr lesen...
Index: L82000 Bauordnung10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BauRallg;VStG §19;VStG §51e Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die
Gründe: , die für die nicht zeitgerechte Erteilung der Baubewilligung maßgebend waren, sind nicht zu überprüfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Ausdrücklich hat der Bef in der Berufung nicht die Durchführung einer mün... mehr lesen...