RS Vwgh 1992/1/23 91/06/0186

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §19;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Gründe, die für die nicht zeitgerechte Erteilung der Baubewilligung maßgebend waren, sind nicht zu überprüfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Ausdrücklich hat der Bef in der Berufung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Bereits in seiner Berufung hat der Bef seine monatlichen Einkünfte mit ca S 5.000,-- angegeben, in der Beschwerde wird das Einkommen des Bef ebenfalls mit dieser Höhe bekanntgegeben. Da der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Bef bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung andere Vermögensverhältnisse dargelegt hätte, ist die Annahme nicht begründet, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung hätte kommen können

(§ 42 Abs 2 Z 3 lit c BwGG). Daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nachziehen müßte, ist dem Gesetz fremd, der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mit E vom 18.9.1991, 91/03/0165, ausgeführt, daß ein zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel nur vorliegt, wenn die Annahme begründet ist, daß die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.3.1995, 95/09/0124).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060186.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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