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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d impl;Rechtssatz
Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050074.X03Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010