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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Rechtssatz
Die Nichtteilnahme des Beschuldigten an der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann für sich noch keinen Rechtsnachteil für den Beschuldigten bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X03Im RIS seit
12.06.2001