RS Vwgh 1993/12/10 93/02/0085

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1;
AVG §67f Abs3;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Wird die Vertagung einer Verhandlung und der neue Verhandlungstermin lediglich in einer Verhandlung bekanntgegeben, an der die Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht teilgenommen haben und werden die Parteien in der Folge von dem neuen Termin nicht verständigt, so entspricht dies nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ladung iSd § 51f Abs 2 VStG. Sind aber die Parteien zum zweiten Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden, so kann in dieser Verhandlung auch eine Berufungsentscheidung nicht wirksam verkündet und damit erlassen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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