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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Wird die Vertagung einer Verhandlung und der neue Verhandlungstermin lediglich in einer Verhandlung bekanntgegeben, an der die Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht teilgenommen haben und werden die Parteien in der Folge von dem neuen Termin nicht verständigt, so entspricht dies nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ladung iSd § 51f Abs 2 VStG. Sind aber die Parteien zum zweiten Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden, so kann in dieser Verhandlung auch eine Berufungsentscheidung nicht wirksam verkündet und damit erlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020085.X01Im RIS seit
20.11.2000