Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Rechtssatz
Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020150.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010