RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;

Rechtssatz

Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020150.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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