Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 31.12.2005 um 14.45 Uhr Tatort: Gemeinde Innsbruck, am Südtirolerplatz gegenüber HNr 4 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet. 2. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschü... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.9.2002 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.7.2002 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages bewirkt die Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung, sodass sich die Strafverfolgung und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtens erweist. Jedoch ist bei einer verspäteten Bezahlung des Strafbetrages oder einer nicht mittels des hinterlegten Beleges erfolgten Bezahlung des Strafbetrages dieser zurückzuzahlen oder anzurechnen. Schlagworte Organstrafverfügung, Strafbetrag, Strafbetragseinzahlung, fr... mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben am 24.11.1997 um 10.37 Uhr in Wien, K-gasse Krzg L-straße Rtg W-Straße als Lenker des Kfz, WU-4 das vor der Krzg deutl sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" mißachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52/24 StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person ist, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfüg... mehr lesen...
Beachte gegenteilig Erkenntnis vom 23 05 1995, Zl 02/01/94113 Rechtssatz: Enthält ein für die Einzahlung des Strafbetrages vorgesehener Beleg die Möglichkeit der Überweisung des Betrages auf das Konto der Behörde, so ist für die Rechtzeitigkeit der Einzahlung bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend. Dies kommt einer Bareinzahlung gleich. Langt der Überweisungsauftrag nicht während der Geschäftsstunden ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn im betreffenden Schreiben nur auf den Einzahler der Organstraf- bzw. Anonymverfügung hingewiesen wird. So betrifft die Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer, und ist der Lenker auch in der Organstrafverfügung nicht (namentlich) genannt. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Unzulässigkeit eines - hier: als Einspruch bezeichneten - Rechtsmittels gegen eine Organstrafverfügung. Vorzeitiger Einspruch gegen eine noch gar nicht erlassene Strafverfügung bewirkt keine Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels nach tatsächlicher Erlassung der Strafverfügung. Abweisung. mehr lesen...