Die nicht fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages bewirkt die Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung, sodass sich die Strafverfolgung und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtens erweist. Jedoch ist bei einer verspäteten Bezahlung des Strafbetrages oder einer nicht mittels des hinterlegten Beleges erfolgten Bezahlung des Strafbetrages dieser zurückzuzahlen oder anzurechnen.