Unzulässigkeit eines - hier: als Einspruch bezeichneten - Rechtsmittels gegen eine Organstrafverfügung. Vorzeitiger Einspruch gegen eine noch gar nicht erlassene Strafverfügung bewirkt keine Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels nach tatsächlicher Erlassung der Strafverfügung. Abweisung.