1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben am 29.03.2000 um 13.02 Uhr in Wien, K-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-JO folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit c StVO 1960. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der H... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich, und zu Recht, bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Versehens des Meldungslegers sowohl in der Anzeige als auch in einer Anonymverfügung von einem falschen Tatort ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Fehler erst auf Grund des vom Berufungswerber erhobenen Einspruches berichtigt, jedoch unter einem eine um 2... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 24.10.1995 um 16.06 Uhr in Wien, A-straße in Höhe ONr 3 Richtung E-straße als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen BH-77 die durch Verbotszeichen gem § 52 Z 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 75 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Über eine Person wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eine Anonymverfügung in der Höhe von 800 S erlassen. Diese Person stellte hierauf bei der BH den Antrag, über sie eine Anonymverfügung in der Höhe von 100 S zu erlassen. Der in dieser Sache eingebrachte Devolutionsantrag war als unzulässig zurückzuweisen, da in Verwaltungsstrafsachen wie der gegenständlichen ein Devolutionsantrag nicht zulässig ist. Im übrigen besteht kein Rechtsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird innerhalb der in der Anonymverfügung festgelegten Frist die Geldstrafe nicht eingezahlt, ist die Behörde im ordentlichen Strafverfahren nicht an die Strafbeträge einer zuvor erlassenen Anonymverfügung - welche dann auch gegenstandslos wurde - gebunden, sondern kann im Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens eine Geldstrafe festsetzen. mehr lesen...
Begründung: 1.) Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Anonymverfügung schrieb die Bundespolizeidirektion Wien dem Berufungswerber die Bezahlung eines Strafbetrages in der Höhe von S 800,-- vor, weil der unbekannte Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LN-1 am 23.10.1992 um 7.20 Uhr in Wien, S-gasse, gegen die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO verstoßen habe. Am 25.3.1993 richtete die Bundespolizeidirektion Wien - Strafamt zur Anon... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine unzulässige Kumulation, wenn der Berufungswerber wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 sowie wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 60 km/h von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 bestraft wird, weil es sich hiebei um verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an die von ihr verordnungsmäßig fe... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Anonymverfügung handelt es sich um keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG. mehr lesen...
Rechtssatz: Anonymverfügung Gegen den Zulassungsbesitzer, den Arbeitgeber des Berufungswerbers, wurde eine Anonymstrafverfügung erlassen. Der Berufungswerber zahlte mit dem beiliegenden Zahlschein im eigenen Namen, aber verspätet, den Betrag ein. Die 600 S wurden an den Zulassungsbesitzer rücküberwiesen und der Berufungswerber wurde nach einer Lenkererhebung mit einer Strafverfügung im Betrag von 800 S bestraft. Diese Diskrepanz der Strafhöhe ist weder nachvollziehbar noch im Gesetz vorg... mehr lesen...