Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafmaß oder die Kostenentscheidung der Strafverfügung, so hat die Erstinstanz selbst darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Erstbehörde ist beschränkt auf Bestätigung, Herabsetzung oder gänzliches Absehen der Strafe bzw des Kostenabspruches. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein "eingeschränktes" Rechtsmittel des Beschuldigten handelt, und der Schuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde im
Spruch: eines Straferkenntnisses (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben und bestreitet der Beschuldigte nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, da der Tatbestand bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt ist. Schlagwor... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einspruch gegen eine Strafverfügung mit der Wendung: "Ich bitte Sie daher, diese Strafverfügung wieder einzuziehen" bekämpft auch den Schuldspruch der Strafverfügung, so daß die Behandlung des Einspruchs durch die erste Instanz ausschließlich als Einspruch gegen die Strafe mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig angenommen, daß der Einspruch gegen eine Strafverfügung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, vielmehr aus der Wendung im Einspruch "Ich bitte Sie, daher diese Strafverfügung wieder einzuziehen." ein "voller" Einspruch anzunehmen und daher die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft getreten ist, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstinstanz hat von zwei mit getrennten Schriftsätzen eingebrachten (rechtzeitigen) Einsprüchen gegen eine Strafverfügung lediglich den Einspruch betreffend das Strafausmaß erledigt, den Einspruch wegen Schuld jedoch unberücksichtigt gelassen. Durch die auch wegen des Schuldspruchs erfolgte Erhebung des Einspruches ist aber die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten. Es fehlt somit jegliche erstinstanzliche materielle Entscheidung. Als Berufungsbehörde ist der Verwaltu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde gegen eine Strafverfügung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein Einspruch erhoben, trotzdem das Strafverfahren in erster Instanz fortgeführt und mit Straferkenntnis abgeschlossen worden ist, so ist aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung das Straferkenntnis gemäß § 49 Abs 1 und 2 VStG aufzuheben, da eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung vorliegt. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für ein bestimmtes Delikt mit Verordnung ein per Anonymverfügung zu verhängender Strafsatz vorgesehen, so ist die Verhängung eines höheren Strafbetrages im Mandatsverfahren als nicht gesetzeskonform zu erachten. Für das zur Last liegende Delikt war eine Anonymstrafe von 300 S vorgesehen. Wegen Nichteinzahlung wurde im Mandatsverfahren eine Geldstrafe von 600 S verhängt. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbu... mehr lesen...