RS UVS Kärnten 1992/10/29 KUVS-1177/1/92

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Rechtssatz

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung mit der Wendung: "Ich bitte Sie daher, diese Strafverfügung wieder einzuziehen" bekämpft auch den Schuldspruch der Strafverfügung, so daß die Behandlung des Einspruchs durch die erste Instanz ausschließlich als Einspruch gegen die Strafe mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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