RS UVS Vorarlberg 1992/08/21 1-141/92

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Veröffentlicht am 21.08.1992
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Rechtssatz

Die Erstinstanz hat von zwei mit getrennten Schriftsätzen eingebrachten (rechtzeitigen) Einsprüchen gegen eine Strafverfügung lediglich den Einspruch betreffend das Strafausmaß erledigt, den Einspruch wegen Schuld jedoch unberücksichtigt gelassen. Durch die auch wegen des Schuldspruchs erfolgte Erhebung des Einspruches ist aber die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten. Es fehlt somit jegliche erstinstanzliche materielle Entscheidung. Als Berufungsbehörde ist der Verwaltungssenat nicht befugt, erstmals in der Strafsache eine materielle Entscheidung zu treffen.

Schlagworte
Entscheidung in der Sache durch die Berufungsbehörde, Fehlen einer materiellen erstinstanzlichen Entscheidung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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