Hat die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig angenommen, daß der Einspruch gegen eine Strafverfügung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, vielmehr aus der Wendung im Einspruch "Ich bitte Sie, daher diese Strafverfügung wieder einzuziehen." ein "voller" Einspruch anzunehmen und daher die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft getreten ist, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.