RS UVS Kärnten 1992/10/12 KUVS-1069/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig angenommen, daß der Einspruch gegen eine Strafverfügung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, vielmehr aus der Wendung im Einspruch "Ich bitte Sie, daher diese Strafverfügung wieder einzuziehen." ein "voller" Einspruch anzunehmen und daher die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft getreten ist, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten