Ist für ein bestimmtes Delikt mit Verordnung ein per Anonymverfügung zu verhängender Strafsatz vorgesehen, so ist die Verhängung eines höheren Strafbetrages im Mandatsverfahren als nicht gesetzeskonform zu erachten. Für das zur Last liegende Delikt war eine Anonymstrafe von 300 S vorgesehen. Wegen Nichteinzahlung wurde im Mandatsverfahren eine Geldstrafe von 600 S verhängt.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (objektive Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat). Erst im ordentlichen Verfahren sind daneben die gemäß § 19 Abs.2 VStG angeführten Strafbemessungsmerkmale zu beachten (subjektive Kriterien des Schuldgehaltes der Tat sowie andere in der Person des Beschuldigten liegende Umstände). Gemäß § 49a Abs.1 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 eine im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf. Hat die Behörde gemäß § 49a Abs.2 durch Verordnung gemäß Abs.1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann sie von der Ausforschung des unbekannten Täters vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben. Warum die Erstbehörde in der schließlich ergangenen Strafverfügung das Strafausmaß verdoppelte, wo doch bei der Festsetzung der Strafhöhe lediglich (wie oben ausgeführt) § 19 Abs.1 VStG heranzuziehen ist, war nicht ersichtlich. Es ist (identischer Wortlaut zu § 49a Abs.2 Z.2) nicht gesetzeskonform, für ein und dasselbe Delikt in einer Anonymverfügung bzw. Strafverfügung verschiedene Strafen zu verhängen.