RS UVS Kärnten 1992/11/25 KUVS-1119/1/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Rechtssatz

Richtet sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafmaß oder die Kostenentscheidung der Strafverfügung, so hat die Erstinstanz selbst darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Erstbehörde ist beschränkt auf Bestätigung, Herabsetzung oder gänzliches Absehen der Strafe bzw des Kostenabspruches. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein "eingeschränktes" Rechtsmittel des Beschuldigten handelt, und der Schuldspruch bereits rechtskräftig ist, nicht vertretbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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