Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 8. November 1988 um ca. 19.00 Uhr in Wien 18, B-Gasse n, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle ohne ... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, am 8. Mai 1988 um 6.45 Uhr in Wien 1, X, durch lautes Schreien sowie durch den Gebrauch der Worte "Arschloch, Wixer, Schirmmützendepp etc." a) den öffentlichen Anstand verletzt, b) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und c) ein Verhalten gesetzt zu haben, welches geeignet gewesen sei, Aufsehen und Är... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen nach § 99 Abs. 4 lit. i in Verbindung mit § 97 Abs. 4 StVO 1960 (zu 1.) und nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 (zu 2.) schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er an einem näher bezeichneten Tag um n Uhr in Wien VI, A-Gürtel Kreuzung B-Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. die Anordnung eines Organs der St... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 8. September 1988 um 16.52 Uhr in Wien 4, A-Straße 4, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe, "an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt" gewesen sei und es unterlassen habe, "ohne unnötigen Aufschub die näch... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 6. März 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. April 1988 um 13.45 Uhr in Salzburg, X-Gasse n 1, Bushaltestelle, a) durch Schreien und Gestikulieren mit den Armen die Ordnung an einem öffentlichen Ort in Ärgernis erregender Weise gestört und b) sich trotz vorangegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während sich dieses Organ in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes b... mehr lesen...
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer lenkte zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bezeichneten Ort ein Kraftfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen an drei anderen Kraftfahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen vor einer Kreuzung anhielten, weil die den Verkehr auf der Kreuzung regelnde Ampel Rotlicht zeigte, vorbei und bog auf der Kreuzung rechts ein. Er wurde u... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, am 8. Mai 1988 um 6.45 Uhr in Wien 1, X, durch lautes Schreien sowie durch den Gebrauch der Worte "Arschloch, Wixer, Schirmmützendepp etc." a) den öffentlichen Anstand verletzt, b) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und c) ein Verhalten gesetzt zu haben, welches geeignet gewesen sei, Aufsehen und Är... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 20. April 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, am 8. Mai 1988 um 6.45 Uhr in Wien 1, X, durch lautes Schreien sowie durch den Gebrauch der Worte "Arschloch, Wixer, Schirmmützendepp etc." a) den öffentlichen Anstand verletzt, b) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und c) ein Verhalten gesetzt zu haben, welches geeignet gewesen sei, Aufsehen und Är... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 6. März 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. April 1988 um 13.45 Uhr in Salzburg, X-Gasse n 1, Bushaltestelle, a) durch Schreien und Gestikulieren mit den Armen die Ordnung an einem öffentlichen Ort in Ärgernis erregender Weise gestört und b) sich trotz vorangegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während sich dieses Organ in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes b... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Im Hinblick auf die den Tatbildern des Art 9 Abs 1 Z 1 bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Abs 1 genügt es, Art 9 Abs 1 EGVG als jene Vorschrift zu bezeichne... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Die Umschreibung der Tat lediglich in der
Begründung: des Bescheides genügt dem Gebot des § 44a lit a VStG nicht. Schlagworte
Spruch:
Begründung: (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1
Spruch: und
Begründung: ) Tatvorwurf Beschreibung des in der
Begründung: European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs1;AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbeh den gesamten
Spruch: des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz wiederholen muß, sofern aus diesem in Verbindung mit dem
Spruch: des Berufungsbescheides eindeutig die dem Besch zur Last gelegte Tat hervorgeht (Hinweis E 19.3.1990, 85/18/0174). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §106 Abs1 idF 1974/286;KFG 1967 §106 Abs2 idF 1971/285;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Angaben über den Inhalt der Ladung eines Fahrzeuges bilden kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 106 Abs 2 KFG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020048.X03 Im RIS ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit ein... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Durch die bloße Anführung im
Spruch: des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert. Schlagworte "Die als erwiese... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Für die Strafbarkeit nach § 4 Abs 5 StVO kommt es jedenfalls auch auf die Intensität des Anstoßes eines Fahrzeuges an ein anderes und die Art der Beschädigung an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020043.X01 Im RIS... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §12 Abs2 idF 1964/204;StVO 1960 §12 Abs4;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Ist der rechte Fahrstreifen bis unmittelbar an eine Kreuzung durch eine Fahrzeugreihe verstellt, so steht dieser Fahrstreifen dennoch weiterhin für den fließenden Verkehr zu Verfügung. Ein Lenker, der rechts einbiegen will, hat sich hinter den vor der Kreuzung anhaltend... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2 Stammrechtssatz Der
Spruch: eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar b... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Mit der Angabe, daß das Verhalten des Besch Aufsehen und Ärgernis " auch tatsächlich erregt hat ", ermöglicht die Beh zum einen die Zuordnung der Tat auch in Ansehung des Tatbestandsmerkmales ... mehr lesen...
Index: L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Den beiden Tatbeständen des Art 8 EGVG ist nach ihrer Zielsetzung zumindest die Wahrnehmbarkeit des Täterverha... mehr lesen...
Index: L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Den beiden Tatbeständen des Art 8 EGVG ist nach ihrer Zielsetzung zumindest die Wahrnehmbarkeit des Täterverha... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Im Hinblick auf die den Tatbildern des Art 9 Abs 1 Z 1 bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Abs 1 genügt es, Art 9 Abs 1 EGVG als jene Vorschrift zu bezeichne... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Die Umschreibung der Tat lediglich in der
Begründung: des Bescheides genügt dem Gebot des § 44a lit a VStG nicht. Schlagworte
Spruch:
Begründung: (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1
Spruch: und
Begründung: ) Tatvorwurf Beschreibung des in der
Begründung: European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Durch die bloße Anführung im
Spruch: des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert. Schlagworte "Die als erwiese... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1;EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/10/0170 E 21. März 1989 RS 2 Stammrechtssatz Der
Spruch: eins Bescheides hat in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öff Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters (einschließlich etwaiger Drohungen) von anderen Personen als der unmittelbar b... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Mit der Angabe, daß das Verhalten des Besch Aufsehen und Ärgernis " auch tatsächlich erregt hat ", ermöglicht die Beh zum einen die Zuordnung der Tat auch in Ansehung des Tatbestandsmerkmales ... mehr lesen...
Index: L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0066
Rechtssatz: Den beiden Tatbeständen des Art 8 EGVG ist nach ihrer Zielsetzung zumindest die Wahrnehmbarkeit des Täterverha... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. November 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. April 1989 im Rahmen seiner Firmentätigkeit (Firma N, Einzelhandel mit Waren aller Art, X, Y 149) im Standort Dornbirn, A-Straße auf Höhe des Hauses Nr. nn (Gartenmauer beim Elektrogeschäft) direkt gegenüber dem Kindergarten H und in einer Entfernung von 50 m von der Volkschule gewerbliche Tätigkeiten mittels Warenverkaufsautomaten ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Jänner 1989 schuldig erkannt, "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der N Gesellschaft m.b.H. dafür verantwortlich" zu sein, "daß diese im Zeitraum 14.4.1988 bis 19.9.1988 im Standort X 432 das Gewerbe 'Zahntechniker gemäß § 94 Z. 83 Gewerbeordnung 1973' ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt hat". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk - vom 8. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V Warenhandels AG in Wien 11., Z-Straße 35, beim Betrieb dieser Anlage am 18. August 1988 folgende mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten zu haben: "Bescheid vom 19. September 1985, Zl. MBA 11-Ba 11.447/1/85: Pkt. 40: wurde insofern nicht erfüllt... mehr lesen...