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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Rechtssatz
Wurde der Bericht des Meldungslegers, aus dem hervorgeht, daß innerhalb der Tatzeit in der Ladezone am vom Besch gelenkten LKW keinerlei Ladetätigkeit durchgeführt worden war, mit dem übrigen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes einer Kanzleikraft des ausgewiesenen Vertreters des Besch mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, so stellt dies eine taugliche Verfolgungshandlung auch hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale dar, die erst von der Berufungsbehörde in den verurteilenden Spruch aufgenommen wurden (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010