RS Vwgh 1990/10/5 90/18/0125

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Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs3;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung hinsichtlich einer Übertretung des § 62 Abs 1 StVO genügt das Zitat des § 99 Abs 3 lit a StVO als auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a lit c VStG, weil aus den Eingangsworten des Abs 3 des § 99 StV0 die Obergrenze der Geldstrafe eindeutig zu ersehen ist.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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