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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §62 Abs1;Rechtssatz
Bei der Strafbemessung hinsichtlich einer Übertretung des § 62 Abs 1 StVO genügt das Zitat des § 99 Abs 3 lit a StVO als auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a lit c VStG, weil aus den Eingangsworten des Abs 3 des § 99 StV0 die Obergrenze der Geldstrafe eindeutig zu ersehen ist.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180125.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010