Nach der im Akt erliegenden Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Heiligenkreuz iL vom 30 1 2006, GZ ***, wurde bei einer Kontrolle am 22 1 2006 gegen 00 Uhr 45 eines KFZ der BW, das von Herrn *** gelenkt wurde, festgestellt, dass eine gewerbsmäßige Personenbeförderung von Italien nach Rumänien durchgeführt werde, wofür der Lenker keine österreichische Ministerbewilligung (gemeint: nach § 11 GelverkG, siehe die Anzeige gegen den Lenker, welche im Strafakt 300-259-2006 der BH erliegt) gehabt h... mehr lesen...
Rechtssatz: Das GelverkG sieht zwar in § 15a zweiter Satz ua vor, dass beim Verdacht einer solchen Übertretung des Unternehmers nach § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG eine Sicherheitsleistung nach § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingehoben werden darf, wobei der Lenker als Vertreter des Unternehmers gilt. Insoweit wird der Lenker zum Vertreter des (bei der Beanstandung nicht anwesenden) Unternehmers. Diese gesetzliche Vertretungsregelung bezieht sich aber nur auf die Einhebung einer vorläuf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig. Sie ist auch begründet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung für das einschreitende Organ die Seriennummer der Autobahnvignette nicht vollständig lesbar war und offensichtlich war, dass die Vignette mittels Klebstoff oder Spray an der Windschutzscheibe befestigt war und jederzeit leicht lösbar war. Deshalb wurde die Vignette vom Organ entfernt und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Strafverfolgung würde sich etwa dann als unmöglich erweisen, wenn dem Berufungswerber keine Ladungen zugestellt werden können. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei Anzeigeerstattung Name, Geburtsdatum und Adresse des Beschuldigten bekannt waren, da er bei der... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde, der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Ausführungen in der Berufung steht fest, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ungarischem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich mit dem Zielort in Ungarn, am 2.6.1999 durchgeführt hat, wobei er bei dieser Fahrt nur eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Ungarn des B... mehr lesen...
Rechtssatz: § 37a und § 37 Abs5 VStG: Verfall einer vorläufigen Sicherheit: Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung muss nachgewiesen werden (zB erfolglose Ladung). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus. Berufung Folge gegeben, Bescheid aufgehoben. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Anzeige des Zollamtes W vom 18.6.1997 wurde die grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung (§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 8 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995) angelastet und zum Sachverhalt ausgeführt, daß der Bw am 17.6.1997 um 18.00 Uhr sich mit dem näher umschriebenen Sattelkraftfahrzeug beim Zollamt W zur zollrechtlichen Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Güterbeförderungsbewilligung vorlegen konnte, weil nach seinen Angaben aufgrund eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein slowenischer Taxifahrer sowie seine vier mitreisenden Kroaten, alle im Besitz gültiger Reisedokumente, sind zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt. Der Verdacht der Schlepperei, somit die Grundlage für eine Zurückweisung durch Grenzkontrollorgane, ist dann nicht anzunehmen, wenn die vier kroatischen Staatsangehörigen im Besitz eines gültigen Reisepasses bei einem Grenzübergang einreisen wollten und sie sich auch der Grenzkontrolle gestellt haben. Da in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Angesichts des Bestehens eines Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990) kann nicht von vornherein von einer wesentlichen Erschwerung der Strafverfolgung bei in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Personen ausgegangen werden. Liegen nicht zusätzliche Erschwerungsgründe vor, so ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß §37a Abs2 Z2 ... mehr lesen...