Angesichts des Bestehens eines Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990) kann nicht von vornherein von einer wesentlichen Erschwerung der Strafverfolgung bei in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Personen ausgegangen werden. Liegen nicht zusätzliche Erschwerungsgründe vor, so ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß §37a Abs2 Z2 VStG bei einem auf frischer Tat betretenen deutschen Staatsbürger als rechtswidrig anzusehen.