RS UVS Burgenland 2006/12/13 074/02/06010

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Veröffentlicht am 13.12.2006
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Rechtssatz

Das GelverkG sieht zwar in § 15a zweiter Satz ua vor, dass beim Verdacht einer solchen Übertretung des Unternehmers nach § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG eine Sicherheitsleistung nach § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingehoben werden darf, wobei der Lenker als Vertreter des Unternehmers gilt. Insoweit wird der Lenker zum Vertreter des (bei der Beanstandung nicht anwesenden) Unternehmers. Diese gesetzliche Vertretungsregelung bezieht sich aber nur auf die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (arg: ?dabei?). Diese Vorschrift regelt keine sonstige Vertretungsbefugnis des Lenkers, insbesondere wird er dadurch nicht zum Zustellungsbevollmächtigten des Unternehmers betreffend andere behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung, deretwegen  eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde.

Ein an das Unternehmen gerichteter  Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist im ausgefüllten Formblatt (§ 10 Zustellgesetz) nicht ausgedrückt worden. Schon dies verhindert die Annahme, dass dadurch die BW hinsichtlich der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten handlungspflichtig geworden wäre. Bemerkt sei, dass im § 10 Zustellgesetz von einer sich nicht vorübergehend ?im Ausland aufhältigen Person? die Rede ist, was sich auf eine natürliche (und nicht eine juristische) Person bezieht, weil nur eine solche einen ?Aufenthalt? haben kann. Der Lenker war zudem nach obigen Ausführungen hinsichtlich dieses Bescheides nicht empfangsberechtigt. Die Ausfolgung dieses Bescheides an ihn bewirkte deshalb auch nicht seine Zustellung und Erlassung. Damit entstand keine Verpflichtung der BW zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, weshalb auch die Unterlassung der Namhaftmachung keine rechtliche Bedeutung erlangte. Deshalb war die BH nicht berechtigt, den angefochtenen Verfallsbescheid iSd § 10 Zustellgesetz zu hinterlegen. Seine Hinterlegung bewirkte nicht seine Zustellung, er gilt als nicht erlassen und ist damit rechtlich nicht existent.

Schlagworte
Gesetzlicher Vertreter, Auftrag zur Nahmhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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