RS UVS Kärnten 1996/06/03 KUVS-399/5/96

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Rechtssatz

Ein slowenischer Taxifahrer sowie seine vier mitreisenden Kroaten, alle im Besitz gültiger Reisedokumente, sind zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt. Der Verdacht der Schlepperei, somit die Grundlage für eine Zurückweisung durch Grenzkontrollorgane, ist dann nicht anzunehmen, wenn die vier kroatischen Staatsangehörigen im Besitz eines gültigen Reisepasses bei einem Grenzübergang einreisen wollten und sie sich auch der Grenzkontrolle gestellt haben. Da in Ansehung der Bestimmung des § 15 Abs 1 FrG ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet auch dann anzunehmen ist, wenn er unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen, eingereist ist (Z 1), konnte für die Beamten bei richtiger objektiver Betrachtung der Verdacht der Schlepperei vorweg nicht angenommen werden, sodaß der Verwaltungsakt der Zurückweisung als rechtswidrig zu beurteilen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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