RS UVS Oberösterreich 1991/10/31 VwSen-110001/2/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Rechtssatz

Verfallserklärung der vorläufig eingehobenen Sicherheit nur bei Unmöglichkeit der Durchführung des Verfahrens bzw. des Vollzuges der Strafe. Keine Unmöglichkeit, wenn Beschuldigter den behördlichen Aufforderungen bereitwillig nachkommt. Unterlassung der Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse macht Strafverfahren schon deshalb nicht unmöglich, weil die Behörde in diesem Fall auf Risiko des Beschuldigten eine Schätzung vornehmen kann.

 

 

Gemäß § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigen, von der in § 35 Z. 1 und 2 VStG vorgesehenen Festnahme abzusehen und eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 2.500 S festzusetzen und einzuheben, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt. Wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Bescheinungung i.V.m. der Anzeige unmißverständlich ergibt, ist das Sicherheitsorgan am 15. Juli 1991 nach dieser Gesetzesstelle - und nicht (wie die belangte Behörde offenbar meint) nach § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG, wonach Organe dazu ermächtigt werden können, von Personen eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn sie auf frischer Tat betreten werden und eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird - eingeschritten. Daß nämlich die Strafverfolgung nicht unmöglich oder nicht wesentlich erschwert sein würde, konnte das einschreitende Sicherheitsorgan schon daran erkennen, daß ihm - wie sich aus seiner Anzeige ergibt - der Arbeitnehmer bereitwillig sowohl den Namen der beschwerdeführenden Gesellschaft als seiner Arbeitgeberin als auch den Namen des Geschäftsführers sowie den Sitz des Unternehmens nannte. Daß sich der Sitz des Unternehmens im Ausland befindet, begründet für sich allein aber noch nicht die Unmöglichkeit bzw. eine wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung.

 

Dies beweist auch offenkundig der weitere Verfahrensgang. Mit Schreiben vom 26. Juli 1991, Zl. VerkGe-360-1991, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufgefordert, die Personalien und Einkommensverhältnisse ihres nach außen hin Verantwortlichen und einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekanntzugeben sowie sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Diese Aufforderung wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeweg vom Polizeikommissariat Esch am 22. August 1991 persönlich an der von der belangten Behörde in ihrem Schreiben angegebenen luxemburgischen Adresse zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 28. August 1991 hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Rechtfertigung abgegeben und eine Zustellungsbevollmächtigte in Österreich namhaft gemacht (von der in der Folge der Bescheid über den Verfall der Sicherheitsleistung auch tatsächlich übernommen wurde); es ist sohin im Ergebnis lediglich dem behördlichen Begehren um die Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers nicht entsprochen worden.

Worin bei dieser Sachlage die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens bzw. der Vollzug der allfälligen Strafe gegen den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft i.S.d. § 37 Abs. 5 VStG bestanden haben soll, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nun gänzlich unerfindlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, daß es der Behörde primär von Amts wegen obliegt, gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln und es keine Rechtspflicht, sondern vielmehr ein Entgegenkommen des Beschuldigten (wenngleich auch gleichzeitig dessen Risiko für den Fall des Unterlassens, weil die Behörde dann eine Schätzung vorzunehmen hat) darstellt, wenn er der Behörde von sich aus diesbezügliche Auskünfte erteilt.

 

Waren nach all dem aber die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 VStG nicht gegeben, so erweist sich damit aber auch die bescheidmäßige Verfallserklärung der vorläufigen Sicherheitsleistung als rechtswidrig; der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding war daher aufzuheben.

Schlagworte
Vorläufige Sicherheitsleistung; Festnahme; ausländische GmbH; Geschäftsführer; Zustellbevollmächtigter; Rechtshilfeersuchen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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