Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 12. Mai 2007 in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr im Gemeindegebiet von Kappl, auf der Seßladalpe, im Bereich der Grundstücke XY und XY beide im Grundbuch der Katastralgemeinde K. das Verbot der Beunruhigung von Wild missachtet, indem Sie bei mehreren Ein- bzw Ausgängen vor Murmeltierbauten Holz und Reisig angezündet haben und in weiterer Folge die Ein- bzw Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde durch die Verurteilung des Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten Tierquälerei gemäß § 15 und § 222 Abs 1 Z 1 StGB aber auch bereits der Tatbestand der Beunruhigung von Wild im Sinne des § 42 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 miterfasst. Gedanklich ist beim hier vorliegenden Sachverhalt eine Tierquälerei ohne Beunruhigung des Wildes nicht möglich und ist daher eine Beunruhigung vom Wild als Nebenerscheinung d... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, wurde M. B. Folgendes zur Last gelegt: ?Im Zuge einer am 5.4.2006 durchgeführten Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in B., wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte unter anderem festgestellt und beanstandet, dass Sie 1. bei den Ihnen verbliebenen 7 Kühen (Anmerkung: eine Ihrer Kühe musste am 5.4.2006 auf Veranlassung des Amtstierarztes getötet wer... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, wurde M. B. Folgendes zur Last gelegt: ?Im Zuge einer am 5.4.2006 durchgeführten Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in B., wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte unter anderem festgestellt und beanstandet, dass Sie 1. bei den Ihnen verbliebenen 7 Kühen (Anmerkung: eine Ihrer Kühe musste am 5.4.2006 auf Veranlassung des Amtstierarztes getötet wer... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 20.07.2004 um 14.45 Uhr Tatort: B./Z., Ortsteil I., Kreuzung von Gemeindestraßen, auf Höhe HNr 2 Fahrzeug: PKW, XY (D) Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges trotz des Vorschriftszeichens ?Vorrang geben? durch Einbiegen zwei Radfahrer zu unvermitteltem Bremsen bzw Ablenken der Fahrzeuge genötigt. In weiterer Folge kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personens... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei wegen der gegenständlichen Übertretung nach dem Fremdengesetz (Schlepperei) bereits rechtskräftig von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden, ist zu entgegnen, daß sich aus keiner Vorschrift der EMRK ein Verbot der doppelten Bestrafung in zwei verschiedenen Vertragsstaaten der Konvention ableiten läßt. Schlagworte Doppelbestrafung, ne bis in idem mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Beschuldigte durch das Landesgericht rechtskräftig wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15, 269 Abs 1 1. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt, so hat diese Entscheidung für die Verwaltungsstrafbehörde Bindungswirkung und schließt die gerichtliche Strafbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Tat nach § 81 SPG 1991 - Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort - im Hinblick auf § 30 VStG und § 85 SPG 1991 ihre Ahndung als Verwaltungsübertretung aus (Einstellung des... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach §90 Abs1 StVO hat die Verwaltungsbehörde davon auszugehen, daß keine gerichtlich strafbare Handlung, aber allenfalls eine subsidiäre Verwaltungsübertretung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, 5. Auflage, S 347). Die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit einer Übertretung des §18 Abs1 litb des Tierschutzgesetzes liegt auch dann vor, wenn lediglich die strafrechtlich qualifizierten Tatbest... mehr lesen...