Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, betreffend Übertretungen nach dem TSchG, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird aus Anlass der Berufung des Tierschutzombudsmanns der Straf- und Kostenspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos behoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2006, Zahl SB-49-2006/7, wurde M. B. Folgendes zur Last gelegt:
?Im Zuge einer am 5.4.2006 durchgeführten Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes in B., wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Reutte unter anderem festgestellt und beanstandet, dass Sie
1.
bei den Ihnen verbliebenen 7 Kühen (Anmerkung: eine Ihrer Kühe musste am 5.4.2006 auf Veranlassung des Amtstierarztes getötet werden; dieser Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Tierquälerei zur Anzeige gebracht) die Klauenpflege derart vernachlässigt haben, dass bei sämtlichen Tieren aufgrund von Klauensohlengeschwüren Lahmheiten unterschiedlichen Grades auftraten, wodurch für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht wurden, sowie
2.
3 Kälber in Anbindehaltung gehalten haben, obwohl die Anbindehaltung von Kälbern (das sind Rinder bis zum Alter von 6 Monaten) verboten ist.?
Dadurch habe der Beschuldigte zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Z 13 Tierschutzgesetz, TSchG iVm Punkt 2.7. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 TSchG iVm Punkt 3.2.1. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung begangen.
Über den Beschuldigten wurde zu Spruchpunkt 1. gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der T. fristgerecht Berufung erhoben, wobei sich diese Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängten Geldstrafen weder schuld- noch tatangemessen seien, weshalb eine höhere Bestrafung beantragt werde.
Die Berufungsbehörde hat auf Berufungsebene das Ermittlungsverfahren ergänzt und beim Bezirksgericht Reutte den Strafakt zu Zahl XY eingeholt. Daraus ergibt sich nun, dass M. B. mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 09.01.2007, Zahl XY, schuldig erkannt wurde, er habe im Zeitraum 26.03.2006 bis 05.04.2006 in B., seine im Stall gehaltenen 8 Kühe und 3 Kälber roh misshandelt und unnötigen Qualen ausgesetzt, indem er 3 Kälber in Anbindehaltung fixierte, obwohl diese das Alter von 6 Monaten noch nicht erreicht hätten;
die Kuh mit der Ohrmarke AT XY, welche stark abgemagert und entwässert war, an mehreren Körperstellen hochgradig Geschwüre und chronische Entzündungen aufwies, sowie an einer Entzündung der Klauen litt, mit Gewalt unter Anwendung eines Flaschenzuges zum Aufstehen zu bringen versucht, wobei er den Strick um das Brustbein führte, was ihr aufgrund ihres schlechten Zustandes erhebliche Schmerzen verursachte; es zudem unterlassen, den Strick des Flaschenzuges unter dem Brustbein zu polstern, was schwere Scheuerwunden zur Folge hatte;
es unterließ, einen Tierarzt zur Untersuchung bzw Therapie heranzuziehen es unterließ, die gegenständliche Kuh zu töten und dadurch von ihren Schmerzen zu befreien, obwohl er am 26.03.2006 von der Tierärztin Mag. B. B.-S. dazu aufgefordert wurde es unterließ, an den übrigen 7 Kühen eine fachgerechte Klauenkorrektur bzw Pflege durchführen zu lassen, wodurch es zu Klauensohlengeschwüren an den jeweiligen Außenklauen kam, was zu Schmerzen und Lahmheiten unterschiedlichen Grades führe.
Er habe dadurch das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB begangen und er wurde hiefür nach § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 110 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 55 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 25,00 bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe Euro 2.750,00 beträgt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen, entsprechend Euro 2.000,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Geldstrafe beträgt somit Euro 750,00.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass immer dann, wenn auch eine andere Verfahrenspartei als der Beschuldigte (vorliegend der Tierschutzombudsmann) legitimiert ist, Berufung zu erheben, der Beschuldigte mit dieser Möglichkeit rechnen muss. Ist diese andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde I. Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht. Unterlässt es der Beschuldigte bei dieser Rechtslage, selbst Berufung (obwohl sie zulässig wäre) zu erheben, nimmt er die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kauf. Vorliegend hat der T. lediglich gegen die Strafhöhe Berufung erhoben, der Beschuldigte selbst hat keine Berufung eingebracht; damit ist der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches ist in Verbindung mit der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung des T. eine Folge der Unterlassung der Berufung des Beschuldigten gegen dieses Straferkenntnis (vgl dazu VwGH 22.06.1995, Zl 94/09/0306; 23.02.1994, Zl 93/09/0383).
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, TSchG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 118/2004, lauten wie folgt:
?§ 5
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
§ 13
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
§ 24
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
§ 38
(1) Wer
1.
einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2.
ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3.
an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4.
gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 15.000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens Euro 2.000,00 zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen die §§ 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,00 zu bestrafen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 41
(1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
(3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
Weiters beachtlich sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:
?§ 30
(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.?
Schließlich sind auch noch nachfolgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches, StGB maßgeblich:
?§ 222
(1) Wer ein Tier
1.
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2.
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3.
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Strafbestimmungen im § 38 TSchG sind mit einer Subsidiaritätsklausel gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit ausgestattet (vgl § 38 Abs 7 leg cit). Eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB, das, wie vorliegend, auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, wäre im Übrigen aufgrund des Artikel 4 7. ZPEMRK bedenklich. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu § 38 Abs 7 TSchG).
§ 30 Abs 1 VStG regelt die Fälle der echten Konkurrenz (Deliktskonkurrenz). Strafbare Handlungen sind von der jeweils zuständigen Behörde unabhängig voneinander, das heißt jedenfalls und ohne Rücksicht darauf zu verfolgen, dass mehrere Straftaten vorliegen, die von verschiedenen Behörden (in der weitesten, auch die ?anderen Verwaltungsbehörden? und die Gerichte umfassenden Bedeutung des Wortes) nebeneinander zu ahnden sind.
§ 30 Abs 2 VStG regelt das Verfahren in den Fällen der Scheinkonkurrenz. Unter zwei Voraussetzungen hat die Behörde I., im Berufungsverfahren auch der Unabhängige Verwaltungssenat, das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen:
1.
Wenn die Tat von ihr nur zu ahnden ist, sofern sie nicht den Tatbestand einer Handlung bildet, die entweder in die Zuständigkeit der Gerichte oder anderer Verwaltungsbehörden fällt (Scheinkonkurrenz) und
2.
es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Wurde der Beschuldigte verurteilt, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, im Berufungsverfahren nach vorheriger Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Ergibt sich nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen, so hat die Behörde, von der das Erkenntnis stammt (Behörde I. Instanz oder Unabhängiger Verwaltungssenat), dieses mit verfahrensrechtlichem Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 30 Abs 3 letzter Satz VStG).
Im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 09.01.2007, Zahl 3 U 134/06 b, steht nun fest, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden bzw eine Bestrafung nicht hätte erfolgen dürfen. Im Berufungsverfahren wäre daher grundsätzlich das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Bedingt dadurch, dass vorliegend der Tierschutzombudsmann ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen hat, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und kommt folglich eine Aufhebung dieses Schuldspruches durch die Berufungsbehörde nicht in Frage. Die Berufungsbehörde musste sich daher aus Anlass der Berufung des Tierschutzombudsmanns auf die Aufhebung des Straf- und Kostenspruches beschränken.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.